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Schwerbehindertenvertretung der MLU
Telefon: 0345 55-21042
Telefax: 0345 55-27256
Schwerbehindertenvertretung...
Raum Erdgeschoß Hinterhaus
Barfüßerstraße 17
06108 Halle (Saale)
Schwerbehindertenvertretung
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Schwerbehindertenvertretung Vertrauensfrau Skadi Kalbitz
Sekretariat Beatrice Häßler
Barfüßerstraße 17
(hinterer Eingang)
06108 Halle (Saale)
Telefon: 0345 55-21042
Telefax: 0345 55-27256
Schwerbehindertenvertretung@uni-halle.de
Sprechzeiten: nach telefonischer Vereinbarung
Herzlichen Willkommen bei Ihrer Schwerbehindertenvertretung an der MLU!
Ihre SBV ist für Sie da! Sprechen Sie uns gerne an!
- Wir beraten Sie individuell, wenn Sie schwerbehindert oder gleichgestellt sind und/oder aufgrund einer Erkrankung möglicherweise eine Behinderung eintrit.
- Wir nehmen Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten mit einer Schwerbehinderung bzw. gleichgestellten Personen entgegen.
- Wir unterstützen schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Mitarbeitende bei der Eingliederung ins Arbeitsleben sowie der Ausgestaltung ihrer Arbeitsplätze.
- Wir begleiten Stellenbesetzungsverfahren/Berufungsverfahren.
- Wir setzen uns für bauliche Barrierefreiheit ein.
- Wir informieren zu individuellen Arbeitsplatzgestaltungen.
- Wir beraten Führungskräfte zu allgemeinen Fragen im Zusammenhang mit schwerbehinderten Beschäftigten.
- Wir sind Kontaktperson für Mitarbeitende zum Integrationsamt, Integrationsfachdienst und zur Bundesagentur für Arbeit.
- Im Konfliktfall wirken wir auf einen lnteressensausgleich zwischen allen Beteiligten hin.
FAQ's: Häufig gestellte Fragen - hier für Sie zusammengestellt!
Inhaltsverzeichnis
- Behindert? Was bedeutet das eigentlich?
- Wann gelte ich als schwerbehindert?
- Muss ich meine Schwerbehinderung angeben?
- Was versteht man unter „GdB“?
- Was ist unter einem Merkzeichen bei einer Schwerbehinderung zu verstehen?
- Was bedeutet „gleichgestellt“?
- Welche Voraussetzung braucht es für die Gleichstellung?
- Zusammenfassung Schwerbehinderung und Gleichstellung
Behindert? Was bedeutet das eigentlich?
Spontan denkt man vielleicht, es handelt sich um Menschen im Rollstuhl oder mit geistigen Behinderungen, also solche Erkrankungen, die auf den ersten Blick „sichtbar“ oder offensichtlich sind. Jedoch können auch im Laufe eines Lebens erworbene Krankheiten wie z.B. Krebsleiden, Rheuma, Diabetes, Tinnitus, chronische Erkrankungen und psychische Erkrankungen wie Depressionen, ebenso der Grund für eine Behinderung sein.
Wann gelte ich als schwerbehindert?
Eine Person gilt als schwerbehindert, wenn der Grad der Behinderung (GdB) vom Versorgungsamt oder der zuständigen Behörde auf mindestens 50 festgestellt wurde. Dieser GdB wird auf Grundlage der Beeinträchtigungen des körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands ermittelt, die den Alltag einschränken.
Das Schwerbehindertengesetz definiert den Begriff wie folgt: Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist. (SGB IX)
Muss ich meine Schwerbehinderung angeben?
NEIN! Aber wir empfehlen grundsätzlich die Schwerbehinderung anzugeben, anderenfalls können die besonderen Rechten nach SGB IX (wie z.B. zusätzliche Urlaubstage, ein behindertengerechter Arbeitsplatz, der besondere Kündigungsschutz und Teilzeitarbeit, wenn die Behinderung eine kürzere Arbeitszeit erfordert) nicht in Anspruch genommen werden.
Was versteht man unter „GdB“?
Der Grad der Behinderung (nicht Prozent!), abgekürzt GdB, ist ein Maß für die Schwere der Funktionsbeeinträchtigungen. Er wird nicht nur anhand der Diagnose, sondern auch anhand der Auswirkungen auf das tägliche Leben und die Leistungsfähigkeit ermittelt. Wichtig zu wissen: Wer einen bestimmten Grad der Behinderung hat, gilt noch nicht zwingend als „schwerbehindert“. Der GdB wird in Zehnerschritten von 20 bis 100 eingeteilt. Erst Menschen mit einem GdB von 50 oder mehr gelten als schwerbehindert.
Was ist unter einem Merkzeichen bei einer Schwerbehinderung zu verstehen?
Die Merkzeichen sind Buchstaben, die die Art der Behinderung bzw. Beeinträchtigung, z. B. BI für Blindheit, G = gehbehindert, kennzeichnen und zu individuellen Nachteilsausgleichen berechtigen. Die Feststellung des GdB und eines ggf. hinzukommenden Merkzeichens erfolgt durch das Versorgungsamt oder dem Amt für Soziale Angelegenheiten oder Landesamt für Soziales (variiert je nach Bundesland).
Nachfolgend einen Überblick über die wichtigsten Merkzeichen, geregelt in der Schwerbehindertenausweisverordnung :
| Merkzeichen | liegt vor bei: |
|---|---|
| Merkzeichen aG | außergewöhnlich gehbehindert |
| Merkzeichen B | Begleitung erforderlich |
| Merkzeichen Bl | blind |
| Merkzeichen G | erheblich gehbehindert |
| Merkzeichen Gl | gehörlos |
Was bedeutet „gleichgestellt“?
„Gleichgestellt" bedeutet, dass eine Person, die nicht schwerbehindert ist, rechtlich und in Bezug auf bestimmte Rechte und Förderungen nahezu die gleichen Vorteile und Schutzrechte wie eine schwerbehinderte Person erhält, um Diskriminierung zu verhindern und Chancengleichheit zu fördern. Dies betrifft Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 und 40, wenn sie dadurch Nachteile auf dem Arbeitsmarkt haben oder einen geeigneten Arbeitsplatz nicht finden bzw. nicht behalten können.
Besonderheit!
Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind auch behinderte Jugendliche und junge Erwachsene während der Zeit ihrer Berufsausbildung in Betrieben und Dienststellen oder einer beruflichen Orientierung, auch wenn der Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt oder ein Grad der Behinderung nicht festgestellt ist.
Welche Voraussetzung braucht es für die Gleichstellung?
- Der Grad der Behinderung (GdB) muss zwischen 30 und 40 vorliegen.
- Sie müssen Ihren Wohnsitz, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Ihren Arbeitsplatz regelmäßig in Deutschland haben.
- Die Behinderung erschwert das Erlangen oder Erhalten eines geeigneten Arbeitsplatzes auf dem 1. Arbeitsmarkt.
Zusammenfassung Schwerbehinderung und Gleichstellung
| Merkmal | Schwerbehinderung (GdB 50+) | Geleichstellung (GdB 30 und 40) |
|---|---|---|
| Grad der Behinderung = GdB | 50 oder mehr | 30 oder 40 |
| Anerkennung | Automatisch | Durch Antrag bei der Agentur für Arbeit |
| Schwerbehindertenausweis | ✓ Ja | x Nein |
| Kündigungsschutz | ✓ Ja | ✓Ja |
| Zusatzurlaub | ✓ Ja | x Nein |
| Vorgezogene Rente | ✓ Ja | x Nein |
| Kostenlose Nutzung ÖPNV (Voraussetzung Merkzeichen erfüllt) | ✓ Ja | x Nein |



