
Dokumente
Inklusionsvereinbarung der MLU
inklusionsvereinbarung.pdf (nur intern abrufbar)
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Wichtige Gesetze
Hier stellen wir Ihnen die wichtigsten Gesetze und Verordnungen zum Schwerhindertenrecht vor.
Übersicht
- Wichtige Paragraphen des SGB IX
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
- Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt
zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen - Richtlinien über die Förderung der Einstellung
und Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen
in der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt
(Teilhabeerlass – TErl) - Inklusionsvereinbarung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
- Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
- Verfahrensrichtlinie zur Stellenausschreibung und -besetzung
- Barrierefreiheit
Wichtige Paragraphen des SGB IX
Das gesamte Schwerhindertenrecht ist seit dem 1. Januar 2018 in Teil 3 des Sozialgesetzbuches IX geregelt. Wir stellen Ihnen hier die wichtigsten Paragraphen vor:
- § 1 → Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
- § 2 → Behinderung
- § 4 → Leistungen zur Teilhabe
- § 14 → Zuständigkeitserklärung
- § 164 → Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen
- § 165 → Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber
- § 167 → Prävention und betriebliches Eingliederungsmanagement
- § 184 → Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt
zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
Ziel dieses Gesetzes ist es, in Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen im Land Sachsen-Anhalt zu verhindern und zu beseitigen, gleichwertige Lebensbedingungen und Chancengleichheit sowie die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.
Behindertengleichstellungsgesetz Sachsen-Anhalt - BGG LSA
Richtlinien über die Förderung der Einstellung
und Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen
in der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt
(Teilhabeerlass – TErl)
Mit dem Teilhabeerlass setzt die Landesregierung den gesetzlichen Auftrag um und konkretisiert damit die besondere Verpflichtung und die Vorbildfunktion des öffentlichen Dienstes, Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen in den Ausbildungs- und Arbeitsprozess entsprechend ihren Fähigkeiten einzugliedern und zu fördern.
Eine besondere Bedeutung hat auch die Besetzung von Ausbildungsstellen mit schwerbehinderten Menschen.
Teilhabeerlass des Landes Sachsen-Anhalt
Inklusionsvereinbarung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Grundlage dieser Vereinbarung ist das Inklusionsangebot, das in einer demokratischen Gesellschaft gleichberechtigte Möglichkeiten für alle Menschen unabhängig von sozialen und individuellen Merkmalen fordert.
Die Inklusionsvereinbarung der Universität vom 12. Mai 2022
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Die Universität lässt Mitarbeitende, die lange und wiederholt krank waren, nicht allein. Mit dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement werden betroffene Langzeiterkrankte unterstützt und beraten.
Betriebliches Eingliederungsmanagement an der MLU
Verfahrensrichtlinie zur Stellenausschreibung und -besetzung
Die Regelungen aus der Verfahrensrichtlinie gelten für die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. Sie gelten für alle Einstellungen, ausgenommen sind
1. Berufungsverfahren und die Einstellung von Beamten,
2. Einstellungen studentischer und wissenschaftlicher Hilfskräfte,
3. die Übernahme von Auszubildenden infolge von Rechtsverpflichtungen zur Übernahme gemäß § 9 LPersVG.
Für diese gelten gesonderte Regelungen.
Verfahrensrichtlinie zur Stellenausschreibung und -besetzung vom 25.03.2013.
Barrierefreiheit
Die DIN-Norm 18040 stellt dar, unter welchen technischen Voraussetzungen Gebäude und bauliche Anlagen barrierefrei sind. Sie gilt für die barrierefreie Planung, Ausführung und Ausstattung von öffentlich zugänglichen Gebäuden und deren Außenanlagen, wobei sich die Barrierefreiheit auf die Teile des Gebäudes und deren zugehörigen Außenanlagen bezieht, die für die Nutzung durch die Öffentlichkeit vorgesehen sind.



